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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2021 - 4 StR 177/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 177/21 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II.2 der Urteilsgründe für den Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB (in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung) von einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe - statt von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - ausgegangen ist, schließt der Senat mit Blick auf den für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Strafschärfungsgrund der Anzahl und des Inhalts der sichergestellten kinderpornographischen Schriften aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der für diese Tat festgesetzten Strafe ausgewirkt hat.
Unterschrift
Sost-Scheible Quentin Bartel
Sturm Rommel
Vorinstanz
Landgericht Bochum; 19.01.2021; 8 KLs-111 Js 17/20-14/20