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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.08.2002 - 3 StR 261/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 261/02 |
| Entscheidungsdatum : | 15. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker