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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.04.2022 - 4 StR 86/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 86/22 |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unter den gegebenen Umständen ist ein Beruhen der - milden - Einzelstrafen auf der rechtlich bedenklichen Erwägung, gegen den Angeklagten spreche, dass "das Tatopfer relativ zur Schutzgrenze des § 176a StGB etwas jünger war", auszuschließen.
Unterschrift
Bender Sturm Rommel
Maatsch Messing
Vorinstanz
Landgericht Essen; 07.10.2021; 68 KLs 12 Js 2836/20 3/21