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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.09.2010 - 2 ARs 247/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 247/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. September 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Weimar
zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens an das für den jetzigen Wohnort des Angeklagten P. zuständige Amtsgericht Weimar war zweckmäßig. Der 18-jährige Angeklagte wohnt in Weimar, die Jugendgerichtshilfe in Weimar wird für ihn zuständig sein und eventuell zu verhängende erzieherische Maßnahmen sind in Weimar durchzuführen. Der bestellte Pflichtverteidiger ist ebenfalls in der Nähe von Weimar ansässig (Bl. 47 d.A.). Demgegenüber fällt der Aufwand, der für die Anreise des geschädigten Zeugen nach Weimar entstände, nicht erheblich ins Gewicht. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt übersichtlich und der Angeklagte umfassend geständig (Bl. 30 f. d.A.), so dass eine Ladung des Geschädigten voraussichtlich entbehrlich sein wird. Der Abgabe steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens gewechselt hat (Senat, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 ARs 546/98; OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 94 f.)."
Dem tritt der Senat bei.
Unterschrift
Rissing-van Saan Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Eschelbach Ott