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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.06.2020 - 6 StR 75/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 75/20 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen widersprüchliches Einlassungsverhalten gestützt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht.
Unterschrift
Sander König Feilcke
von Schmettau Fritsche