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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.05.2020 - 7 Ni 22/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 Ni 22/19 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
verbunden mit Urteil vom 16. Januar 2020
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 Ni 22/19 (EP)
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
...
ECLI:DE:BPatG:2020:190520B7Ni22.19EP.0 betreffend das europäische Patent 0 925 686 (DE 698 26 099)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Dr. Schnurr, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Forkel, die Richterin Dipl.- Phys. Univ. Zimmerer und den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 16. Januar 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit im Tenor dahingehend berichtigt, dass dessen Abschnitt III. wie folgt lautet:
"III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4."
Gründe
Laut Protokoll der Sitzung vom 16. Januar 2020 haben gemäß dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Verfahrenskosten zu tragen. In dem den Parteien am 13. März 2020 zugestellten schriftlichen Urteil heißt es dagegen unter III. des Urteilstenors: "Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3". Bei dieser Abweichung von dem Protokollinhalt handelt es sich um einen offenkundigen Fehler, der gemäß § 95 Abs. 1 PatG von Amts wegen zu berichtigen ist.
Rauch Dr. Schnurr Dr. Forkel Zimmerer Dr. Städele