OLG Dresden
15. Januar 2020
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BGH
4. März 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.03.2021 - III ZR 18/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 18/20 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Januar 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Kläger in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Unterschrift
Herrmann Tombrink Arend
Böttcher Herr
Vorinstanz
LG Dresden; 29.11.2018; 9 O 1650/16 / OLG Dresden; 15.01.2020; 5 U 8/19