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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.02.2003 - 8 B 185/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 185/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Weimar; 10.09.2002; VG 8 K 2319/01.We
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 025 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. November 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.