BVerwG
26. Januar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2007 - 7 B 5/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 5/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 20.09.2006; VGH 4 S 2027/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß und Neumann beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 2006 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.