BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - I ZB 65/13
BPatG 19. März 2013
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BGH 9. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der abstrakten Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ für Haut- und Körperpflegeprodukte (Klasse 3). Die Beklagte beantragt die Löschung wegen fehlender Verkehrsdurchsetzung und fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Abs. 3 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss des Bundespatentgerichts auf und verweist zurück, da dieses rechtsfehlerhaft einen zu hohen Durchsetzungsgrad (75%) für die Verkehrsdurchsetzung verlangte. Ein Zuordnungsgrad von ca. 58% genügt für markenmäßige Benutzung abstrakter Farbmarken. Zudem ist bei weiten Warenoberbegriffen die Verkehrsdurchsetzung für einzelne Untergruppen nachzuweisen (§ 8 Abs. 3, § 50 MarkenG). Methodische Mängel des Verkehrsgutachtens sind zu beheben.

Praxishinweis
Für abstrakte Farbmarken genügt ein Durchsetzungsgrad von über 50% zur Annahme markenmäßiger Benutzung. Bei weiten Warenoberbegriffen ist differenziert nach Produktuntergruppen zu ermitteln. Verkehrsbefragungen müssen methodisch einwandfrei und auf die reine Farbe ohne Farbkombinationen ausgerichtet sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - I ZB 65/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 65/13
Entscheidungsdatum : 8. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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