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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - 2 StR 451/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 451/10 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat, diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten (BGHSt 26, 126).
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Ott