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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 5 B 60/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 60/03 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 09.05.2003; OVG 16 A 2789/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO durch Ergänzung der Beschlussformel wie folgt berichtigt:
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschlussformel des Beschlusses vom 5. September 2003 war wegen offenbarer Unvollständigkeit nach §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen. Die ausweislich der Beschlussgründe getroffene, durch den Satz "Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO." begründete Kostenentscheidung war auch in die Beschlussformel aufzunehmen.