BFH, Entscheidung vom 05.03.2008 - IX S 29/07
BFH 5. März 2008

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Klage zur Verlustfeststellung und getrennten Veranlagung der Streitjahre. Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die PKH wird versagt, da die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Materiell-rechtliche Rügen und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht substantiiert, insbesondere keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO). Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Praxishinweis
Unzutreffende Tatsachendarstellungen sind ausschließlich durch Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) zu korrigieren. Materiell-rechtliche Fehler rechtfertigen keine Revisionszulassung. Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerden wird bei fehlender Erfolgsaussicht regelmäßig versagt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 05.03.2008 - IX S 29/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX S 29/07
    Entscheidungsdatum : 5. März 2008

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