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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - VII ZR 102/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 102/04 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 2004 wird kostenpflichtig verworfen.
Gegenstandswert: 4.772,06 EUR
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008).
Der vom Berufungsgericht im Ergänzungsurteil abgewiesene Feststellungsantrag ist nur mit einem Drittel von 14.316,17 EUR (28.000,- DM), daher mit 4.772,06 EUR, zu bewerten. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, hinsichtlich der Mängel an der Hallenkonstruktion müsse zusätzlich zu dem Feststellungsinteresse der Kläger der Grund des Anspruchs mit dem vollen Wert des Zahlungsantrags in Höhe von 14.316,17 EUR berücksichtigt werden, trifft dies nicht zu. Der Anspruch wurde dem Grunde nach bereits im Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2004 aberkannt.
Unterschrift
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Bauner