BGH
1. Oktober 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.10.2008 - 5 StR 432/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 432/08 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafrahmenwahl ist angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl der Vorbelastungen des Angeklagten bei der vorliegenden Tat aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Schaal Dölp