BGH
20. November 2025
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BGH
11. Februar 2026
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.02.2026 - 4 StR 570/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 570/24 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die "Rechtsschutzbeschwerde" des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.
Gründe
Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.
Unterschrift
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz
Marks Gödicke