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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2004 - 3 B 134/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 134/03 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Leipzig; 27.08.2003; VG 1 K 1273/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. August 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger nimmt zwar die Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) in Anspruch, legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Zulassungsgründe gegeben sein sollen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). So fehlt es für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon an der Bezeichnung einer Rechtsfrage, deren Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten stünde und dem Rechtsstreit über den entschiedenen Einzelfall hinausweisende Bedeutung für die Fortentwicklung des Rechts verliehe. Und für den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels hätte der Kläger nicht nur einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) behaupten, sondern - da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat - darlegen müssen, welche weiteren Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht derart hätten aufdrängen müssen, dass ihre Unterlassung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre. All dies leistet der Kläger nicht. Stattdessen führt er in der Art einer Rechtsmittelschrift aus, weshalb das Verwaltungsgericht nach seiner Auffassung falsch entschieden hat. Das genügt den beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.