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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 2 C 23/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 23/96 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Dresden vom 11.05.1994 - Az.: VG 2 K 383/93 -; II. OVG Bautzen vom 18.10.1995 - Az.: OVG 2 S 499/94 -
Normenkette
SG § 55 Abs. 1, Abs. 6, § 46 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 3;
EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. B Abschn. II Nr. 2 § 1 Nr. 2, §§ 2, 7, 8;
GG Art. 33 Abs. 2, 5
Leitsatz
»1. Ein Soldat hat seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt, wenn er bei seiner Bewerbung auf die Frage nach einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis bzw. Kontakten zu Nachrichtendiensten der DDR bewußt nur Angaben zu seiner dienstlichen, nicht aber zu seiner außerdienstlichen informellen Zusammenarbeit mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit gemacht hat und die Ernennung bei Kenntnis dieser Zusammenarbeit nicht erfolgt wäre.
2. Die Entlassungstatbestände des Einigungsvertrages und des Soldatengesetzes stehen rechtlich selbständig nebeneinander.«
Gründe
I.
Der Kläger war seit 1978 Soldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee, seit 3. Oktober 1990 der Bundeswehr. Dort bewarb er sich um die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Auf die Frage der Beklagten u.a. nach einem "Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis" bzw. "Kontakten" "zu Nachrichtendiensten der DDR", z.B. dem Ministerium für Staatssicherheit (Fragen 6. und 7. des Zusatzfragebogens zum Bewerbungsfragebogen vom 6. Dezember 1990) machte der Kläger unter dem 13. Dezember 1990 schriftliche Angaben über seine Zusammenarbeit mit dem Verbindungsoffizier (Militärabwehr) und der Hauptabteilung XI des Ministeriums für Staatssicherheit (Zentrales Chiffrierorgan) in seiner Funktion als stellvertretender Stabschef des N. (1985 bis 1987) sowie die Weitergabe von Informationen an das Zentrale Chiffrierorgan während seines Studiums (1987 bis 1989). Über die Folgen unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben belehrt, versicherte er deren Vollständigkeit und Richtigkeit.
Mit Wirkung vom 1. März 1991 wurde der Kläger unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für die Dauer von zwei Jahren zum Hauptmann ernannt. Aufgrund von Angaben des Klägers bei Sicherheitsüberprüfungen teilte der Militärische Abschirmdienst dem Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom 14. September 1992 mit, der Kläger habe eine im Zusatzfragebogen nicht angegebene Tätigkeit als informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit eingeräumt. In enger Zusammenarbeit mit dessen Verwaltung 2000 habe er von 1982 bis 1987 mündliche, ab 1985 auch schriftliche Einschätzungen über ihm unterstellte Soldaten, Reservisten und zwei Vorgesetzte geliefert. 1987 habe er eine schriftliche Verpflichtungserklärung unterzeichnet. In der Folgezeit habe er sich etwa achtzehnmal u.a. in konspirativen Wohnungen mit Vertretern des Ministeriums getroffen und mündlich sowie unter seinem Decknamen schriftlich über seine Mitschüler, den Lehrkörper und bestimmte Fachlehrer berichtet. Er habe zwei finanzielle Zuwendungen erhalten. Der 1993 bei der Beklagten eingegangene Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestätigte diese Angaben.
Nach seiner Anhörung entließ das Bundesministerium der Verteidigung den Kläger mit Bescheid vom 26. November 1992 wegen arglistiger Täuschung mit sofortiger Wirkung aus der Bundeswehr. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als es den Entlassungsbescheid betraf, im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht den nach Erledigung der Streitsache bekanntgegebenen Beschwerdebescheid zu Recht aufgehoben habe. Im übrigen sei sie begründet. Die angefochtene Entlassung wegen arglistiger Täuschung sei gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG rechtmäßig. Der Kläger habe die Beklagte bewußt getäuscht, indem er bei seiner Bewerbung im Zusatzfragebogen die Fragen nach einer Zusammenarbeit mit und Kontakten zu den Nachrichtendiensten der DDR zwar bejaht, jedoch nur seine dienstliche, nicht aber seine informelle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit angegeben habe. Der dort verwandte Begriff "sonstiges Verhältnis" erfasse klar jedes außerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu Nachrichtendiensten eingegangene Verhältnis. Die wahrheitswidrige, unvollständige Beantwortung einschlägiger Fragen der Einstellungsbehörde verstoße grob gegen den Offenbarungs- und Vertrauensgrundsatz. Nach ihrer Praxis hätte die Beklagte den Kläger ohne die irrtümliche Annahme lediglich dienstlicher Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit nicht ernannt. Die Entlassung sei angemessen. Die Härte der Entlassung sei zwangsläufige Folge der unter einem anderen Wertesystem umgesetzten Karriereplanung des Klägers. Der Zeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1992 schließe eine langjährige Bewährung im Dienst aus. Die sechsmonatige Entlassungsfrist des § 55 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 SG sei eingehalten. Der für die Entscheidung maßgebende und willensbildende Bedienstete der Entlassungsdienststelle habe frühestens ab Eingang des Schreibens des Militärischen Abschirmdienstes vom 14. September 1992 Kenntnis vom Entlassungsgrund erlangt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Mai 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 26. November 1992 als unbegründet abgewiesen.
Die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl I S. 2273) rechtmäßig. Dabei handelt es sich um eine gegenüber dem Entlassungstatbestand der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 7 Abs. 2 zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885 ff.) - EV - rechtlich selbständige Regelung. Nach der Systematik der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 zum EV stehen beide Entlassungstatbestände selbständig nebeneinander. Denn bei der Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach den Vorschriften des Soldatengesetzes sind die dieses Dienstverhältnis regelnden Vorschriften - einschließlich des § 55 SG - zu beachten. Überdies hat § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG einen eigenständigen Sinn und Zweck. Er ist insbesondere auf die Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und auch auf die Reinhaltung des öffentlichen Dienstes von Personen gerichtet, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben (stRspr, vgl. u.a. BVerwGE 16, 340 [342]; 31, 1 [4]).
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewußt war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewußtsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, daß die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - [Buchholz 237. 5 § 14 Nr. 2] m.w.N.).
Aufgrund der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger durch seine unvollständige Beantwortung der Fragen 6. und 7. des Zusatzfragebogens zum Bewerbungsbogen vom 6. Dezember 1990 an seiner Ernennung beteiligte Bedienstete arglistig getäuscht und bei ihnen einen Irrtum über die Tatsache und den Umfang seiner außerdienstlichen informellen Mitarbeit bei dem früheren Ministerium für Staatssicherheit von 1982 bis 1989 hervorgerufen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Zusatzfragebogen zum Bewerbungsbogen einschließlich der streitigen Fragen 6. und 7. eindeutig formuliert ist und die verwandten Begriffe nach ihrem klaren Inhalt alle dienstlichen und außerdienstlichen Beziehungen zu Nachrichtendiensten der DDR erfaßten, u.a. die eines informellen Mitarbeiters zum Ministerium für Staatssicherheit. Sie konnten und mußten auch von einem mit den Begriffen der neuen Rechtsordnung noch nicht vertrauten Bewerber so verstanden werden.
Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe beim Ausfüllen des Zusatzfragebogens gewußt, daß es der Beklagten nicht nur um die Angabe der dienstlichen, sondern auch einer außerdienstlichen informellen Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit ging und die Mitteilung dieser Tatsache für die Ernennungsentscheidung bedeutsam war. Seiner Beweiswürdigung hat es auch die im Berufungsurteil wiedergegebenen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu den Erläuterungen eines Vertreters des Militärischen Abschirmdienstes vor Ausfüllen des Fragebogens sowie zu seiner Nachfrage beim ehemaligen Führungsoffizier über den Charakter seiner inoffiziellen Tätigkeit, seine Darlegung im Anhörungsschreiben vom 23. Oktober 1992 zum Rat des Mitarbeiters des Militärischen Abschirmdienstes im Falle einer Befragung und seine im Zusatzfragebogen eingeräumten, ausschließlich dienstlichen Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit zugrunde gelegt. Diese Beweiswürdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts anderes. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der von letzterem gezogene Schluß sogar näherliegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. u.a. BVerwGE 47, 330 [361] und Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 225]). Der hier vom Berufungsgericht gezogene Schluß ist nicht in diesem Sinne abwegig, sondern liegt nach den zugrunde gelegten, festgestellten Tatsachen sogar näher als der vom Kläger vorgetragene.
Die eindeutig formulierten Fragen sind zulässig und mußten wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Regelungen des Einigungsvertrages über die Rechtsverhältnisse und die Weiterverwendung der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee (vgl. insbesondere Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2, §§ 2, 7 und 8 zum EV). Die Regelungen sehen diese Soldaten nicht generell als ungeeignet an, in dem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder auf Lebenszeit in der Bundeswehr Dienst zu leisten. Sie erfordern aber für die Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Soldatengesetz zutreffend gemäß Art. 33 Abs. 2 GG eine Einzelfallprüfung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, B. Besonderer Teil, Kapitel V zu Art. 20, B., zu Absatz 3 in Verbindung mit a.a.O. zu Art. 20, A., letzter Absatz [BTDrucks 11/7760 S. 365]).
Bei dieser Einzelfallprüfung kommt der Frage einer Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit eine besondere Bedeutung zu (vgl. u.a. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 2 sowie Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 b § 2 Abs. 1 Nr. 2 zum EV). Das Ministerium für Staatssicherheit war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Mai 1996 - 2 BvE 1/95 - (DVBl 1996 S. 985 f.) u.a. ausgeführt:
"Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Diese Tätigkeit des Sicherheitsorgans der DDR zielte auf eine Verletzung der Freiheitsrechte, die für eine Demokratie konstituierend sind. Die Bespitzelung der Bevölkerung war ihrer Natur nach darauf angelegt, die Tätigkeit der handelnden Personen geheimzuhalten und zu verschleiern."
Zugleich sind die fachliche Qualifikation und demokratische Zuverlässigkeit des öffentlichen Dienstes einschließlich der Bundeswehr ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Von ihm hängt es ab, ob sich die Verfassungsprinzipien in der täglichen Praxis bewähren. Auf die Bewahrung dieser Anforderungen konnte daher auch bei der Eingliederung des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik bzw. der Soldaten der Nationalen Volksarmee in den der Bundesrepublik Deutschland nicht verzichtet werden (vgl. BVerfGE 92, 140 [152]).
Daraus folgt, daß die Beklagte nach einer Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit fragen mußte und die entsprechenden eindeutigen Fragen umfassend zu beantworten waren. Das Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der gestellten Fragen wiegt aus diesen Gründen schwerer als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im übrigen konnte der einzelne Soldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee selbst entscheiden, ob er sich um die Einstellung in ein Dienstverhältnis nach dem Soldatengesetz bewarb (vgl. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 zum EV).
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger seine Ernennung durch arglistige Täuschung hervorgerufen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis bei, Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnissen sowie Kontakten zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die - wie hier - über die dienstliche Verpflichtung hinausgingen, von der Ernennung abgesehen. Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Ernennung (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - [a.a.O.] m.w.N.). Das Revisionsgericht ist an diese tatsächlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Mit dem schlichten Bestreiten dieser Feststellungen hat der Kläger keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung rechtmäßig ist, keine Ausnahme von der zwingenden Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen seiner durch arglistige Täuschung herbeigeführten Ernennung gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz SG zuzulassen. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG haben die Verwaltungsgerichte dabei vor allem zu prüfen, ob überhaupt eine besondere Härte vorliegt. Denn nur, wenn dies bejaht werden kann, ist Raum für Ermessenserwägungen und deren richterliche Nachprüfung (vgl. Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 32.63 - [Buchholz 238. 4 § 46 Nr. 3] a.E.). Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) bestehen hier keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen, über die mit einer Entlassung regelmäßig verbundenen Belastung hinausgehenden Härte. Die Entlassung erfolgte mit Wirkung vom 15. Dezember 1992, also lediglich zweieinhalb Monate vor Ablauf des regulär am 28. Februar 1993 endenden zweijährigen Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit.
Gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 4 zum EV ist überdies eine Verlängerung der Dienstzeit bzw. die Übernahme zum Berufssoldaten nicht regelmäßige Folge eines solchen Dienstverhältnisses, sondern bedarf im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG eines besonderen Auswahlverfahrens. Angesichts dieser Systematik und des Ausnahmecharakters der nur im Soldaten-, nicht aber im allgemeinen Beamtenrecht geltenden Härteregelung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BRRG; § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG) kann dahinstehen, ob sich der Kläger in seiner etwa zweijährigen Dienstzeit seit dem 3. Oktober 1990 besonders bewährt und gegenüber seinem Dienstherrn loyal verhalten hat.
Das Entlassungsverfahren ist - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - ordnungsgemäß durchgeführt und die sechsmonatige Entlassungsfrist (§ 55 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 3 SG) beachtet worden. Maßgebend waren hier der Eingang des Schreibens des Militärischen Abschirmdienstes vom 14. September 1992 beim Bundesministerium der Verteidigung und die Aushändigung der Entlassungsverfügung am 15. Dezember 1992. Denn die Frist beginnt zu laufen, wenn ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter der zur Entlassung befugten Stelle von dem Entlassungsgrund Kenntnis besitzt (stRspr des BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1961 - BVerwG 6 C 81.59 - [Buchholz 238.4 § 46 Nr. 2]). Auf die Kenntnis des Militärischen Abschirmdienstes kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30265 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG).