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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2004 - 3 B 115/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 115/04 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 14.09.2004; VGH 10 TJ 2564/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Hesssischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.