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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 15.04.1999 - 3 AZR 384/9 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 3 AZR 384/9 |
| Entscheidungsdatum : | 15. April 1999 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
ArbG Erfurt Urteil; 17.04.1996; 7 Ca 38/95
Leitsatz
Einem Arbeitnehmer (hier: Balletttänzer), der zuletzt bei einer städtischen Einrichtung tätig war, stehen mangels Passivlegitimation keine Zuwendungsansprüche gegen ein Bundesland zu.
Normenkette
AAÜG (Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 31.07.1991) § 2 Abs. 2, Anlage 1 Nr. 17 ; AObbZ (Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR vom 1. Juli 1983) § 4 ; EinigungsV Anlage II Kapitel VIII H III Nr. 6; SGB VI § 252a Abs. 1 Nr. 4 ;
Tatbestand
Der am 19.04.1943 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1963 bis 31.07.1982 als Ballettänzer zuletzt an den Städtischen Bühnen E beschäftigt. Aus altersbedingten Gründen gab er diese Tätigkeit auf. In der Zeit zwischen dem 01.08.1982 und dem 31.12.1991 erhielt er eine berufsbezogene Zuwendung in Höhe von monatlich DM 505,25 von den Städtischen Bühnen E deren Zahlung ab 01.01.1992 eingestellt wurde.
Mit der vorliegenden am 14.12.1992 beim Sozialgericht E eingegangenen Klage - der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 24.08.1994 an das Arbeitsgericht Erfurt verwiesen - macht er gegenüber dem beklagten Freistaat die Weitergewährung der berufsbezogenen Zuwendung über den 31.12.1991 geltend.
Grundlage der Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung (im folgenden: bbZ) war die "Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" des Ministers für Kultur vom 01.09.1976, sodann die gleichnamige Anordnung vom 01.07.1983 (Bl. 15 - 17 d. A.), die beide nicht amtlich veröffentlicht worden sind.
In der Anordnung vom 01.07.1983 (bbZ- AO 1983) heißt es u. a. wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich
Die Anordnung gilt für alle Tänzerinnen und Tänzer (im Folgenden Ballettmitglieder genannt), die ihre Tätigkeit aus alters-, berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und die sich in einem Arbeitsverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble ... befinden, die dem Ministerium für Kultur, ... sowie den Räten der Bezirke, Kreise oder Städte unterstehen.
§ 2
Alle Ballettmitglieder erhalten nach endgültigem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung, ...
Abs. 5
Bei Zahlung der Rente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichen der Altersgrenze oder Eintritt der Invalidität wird die berufsbezogene Zuwendung weitergewährt ...
§ 3 Ziff. 1
Die Inanspruchnahme der berufsbezogenen Zuwendung setzt voraus, daß das ausscheidende Ballettmitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Tänzerberuf mindestens 15 Jahre auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettmitglied ausgeübt hat.
Ziff. 3
Die Inanspruchnahme der berufsbezogenen Zuwendung setzt die termin- und fristgerechte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettmitglied nach dem rahmenkollektivvertraglichen Bestimmungen voraus,
...
§ 4 Ziff. 1
Die berufsbezogene Zuwendung wird von der Einrichtung an das Ballettmitglied gezahlt, zu der es bei Ausscheiden aus dem Tänzerberuf im Arbeitsrechtsverhältnis stand.
Ziff. 4
Bei Zahlung der Rente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Eintritts der Invalidität übernimmt die weitere Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung die Staatliche Versicherung der DDR ...
Ziff. 5
Die finanziellen Mittel für die Gewährung der berufsbezogenen Zuwendung sind im Haushaltsplan der entsprechenden Einrichtungen beim Sachkonto 3550 - sonstige Geldzuwendungen - zu planen.
..."
Nach Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in der Fassung des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 i. V. mit Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Ziff. 6 der Anlage II bleibt die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Die Anordnung ist bis zum 31.12.1991 anzuwenden.
b) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31.12.1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 31.07.1991 ( AAÜG) enthält in der Anlage 1 unter Nr. 17 als Zusatzversorgungssystem die "zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 01.09.1976".
Nach § 2 Abs. 2 AAÜG werden die in Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 01.01.1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme ... nicht mehr anzuwenden.
Nach SGB VI § 252a Abs. 1 Nr. 4 ist in Anrechnungszeiten auch solche im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945, in denen der Versicherte eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder bezogen hat.
Der Kläger ist der Auffassung, sein Anspruch auf bbZ sei mit dem 01.01.1992 nicht in Wegfall geraten, sondern diese Leistung, die in der DDR verfassungsrechtlich geschützt und durch den Einigungsvertrag fortgeschrieben worden sei, sei weiter zu gewähren, da ihr Besitzstand Bestands- und Vertrauensschutz genieße.
Bezüglich der Einzelheiten der vom Kläger ausgeführten Rechtsauffassungen wird auf den Schriftsatz vom 16.01.1996 (Bl. 235 - 247 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt:
Der beklagte Freistaat wird verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 29.02.1996 insgesamt 25.262,50 DM nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit dem 01.01.1992 zu bezahlen und ab dem 01.03.1996 laufend monatlich 505,25 DM zu zahlen und ab dem 01.07.1990 den Betrag von 505,25 DM nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen und den noch nicht geleisteten Differenzbetrag zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht passiv legitimiert zu sein. Auch fehle für den Anspruch des Klägers eine Anspruchsgrundlage, nachdem die Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder gem. den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages nur noch bis zum 31.12.1991 fortgegolten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Erfurt hat mit Urteil vom 17.04.1996 - 7 Ca 38/95 - die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 294 - 278 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 29.04.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 24.05.1996 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesem mit dem am 24.06.1996 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger tritt dem Urteil mit umfänglichen Rechtsausführungen entgegen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.04.1996 (Az.: 7 Ca 38/95) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als berufsbezogene Zuwendung gesamtschuldnerisch
2.1. für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 29.02.1996 insgesamt 25.262,50 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Betrag seit dem 01.01.1992 und
2.2. ab dem 01.08.1996 laufend monatlich 505,25 DM zu zahlen unter zuzüglicher Berücksichtigung der Anpassung des Zahlbetrages ab dem 01.07.1990 nach den für die gesetzliche Rentenversicherung festgesetzten Anpassungssätzen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, nicht passiv legitimiert zu sein und tritt der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Protokolle Bezug genommen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und damit insgesamt zulässig.
II.
In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zu Recht ergangen.
Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht zunächst auf die inhaltlich überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils vom 17.04.1996 (Bl. 294 - 297 d. A.) Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers in der Berufungsinstanz sind lediglich folgende Ergänzungen veranlaßt:
Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Brandenburg haben bereits in mehreren Entscheidungen zu der vorliegenden Problematik der berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder Stellung genommen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.1998,