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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.01.2020 - 2 StR 497/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 497/19 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg