LG Duisburg
16. Oktober 2017
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BGH
19. Februar 2019
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BGH
2. Mai 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 StR 210/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 210/18 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 mit Beschluss vom 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, und wiederholt seine Einwände gegen die Strafzumessung.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Verfahren nach § 356a StPO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung einschließlich der erst nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verfassten Einzelausführungen zur Sachrüge veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und in späteren Schriftsätzen die Sachrüge erstmals näher ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 619/18, juris Rn. 3 mwN).
Unterschrift
Schäfer Gericke Wimmer
Berg Hoch