OLG Stuttgart
28. März 2018
>
BGH
19. März 2020
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - IX ZR 94/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 94/18 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz
am 19. März 2020 beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens).
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens wird auf 66.931,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 66.931,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat diese Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Kläger hat die Klage nach Zulassung der Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 12. September 2019 (IX ZR 16/18, NJW 2019, 3578) zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragt, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren dem Kläger aufzuerlegen.
II.
Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen.
Unterschrift
Kayser Lohmann Grupp
Möhring Schultz
Vorinstanz
LG Heilbronn; 15.09.2017; Bö 10 O 235/16 / OLG Stuttgart; 28.03.2018; 3 U 168/17