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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 WB 30/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 30/05 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2006 |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Zur Frage der Hilfe- und Betreuungsbedürftigkeit des Schwiegervaters als
Versetzungshindernis
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WB 30.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie Oberfeldveterinär Dr. Linz und Hauptfeldwebel Gutsche als ehrenamtliche Richter am 28. März 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2018 enden wird. Zum Stabsfeldwebel (StFw) wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 2004 ernannt.
Bis zum 28. Februar 2005 wurde er als Heimfeldwebel bei der US... - zuletzt unter Nutzung einer bis zum 30. September 2005 befristeten Planstelle zur besonderen Verwendung (zbV-Umgliederung) - in W. eingesetzt. Er ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau sowie einer 16-jährigen Tochter und einem zwölfjährigen Sohn in N.
Mit Fernschreiben vom 24. November 2004, ausgehändigt am 30. November 2004, und der anschließenden förmlichen Verfügung Nr. 0207 vom 25. November 2004, ausgehändigt am 16. Dezember 2004, versetzte ihn die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Wirkung ab 1. Februar 2005 (Dienstantritt am 1. März 2005) auf den Dienstposten des Mobilmachungsvorbereitungsfeldwebels (MobVorbFw) bei der 1./H...Btl ... in M.; die Umzugskostenvergütung wurde ihm nicht zugesagt. Die hiergegen vom Antragsteller unter dem 9. Dezember 2004 eingelegte und am 13. Dezember 2004 bei der US...eingegangene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 22. April 2005, zugestellt am 26. April 2005, zurück.
Den am 9. Mai 2005 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die erfolgte Versetzung von der US... zur 1./H...Btl ... in M. sei rechtswidrig, da ein Härtefall vorliege. Sie führe zu seiner ständigen Abwesenheit von zu Hause während der Woche und bringe damit eine außerordentliche Belastung für ihn und seine Familie mit sich. Seine Tochter besuche die 10. Klasse eines Gymnasiums. Sein Sohn habe in der Übergangsphase zur Realschule enorme Schwierigkeiten, sodass nicht nur am Wochenende, sondern ständig eine Betreuung und Hilfe durch beide Elternteile erforderlich seien. Außerdem habe er, der Antragsteller, sich zusätzlich um seine Mutter zu kümmern, bei der vor kurzem eine sehr schwere Erkrankung festgestellt worden sei. Andere Familienmitglieder seien nicht in der Lage, für sie zu sorgen. Die SDH habe außerdem nicht berücksichtigt, dass für ihn, den Antragsteller, durch die Versetzung nach München ein erheblicher finanzieller Mehraufwand entstehe, der zur Zeit nicht tragbar sei. Insbesondere durch das im Jahre 1996 erbaute Eigenheim in D. habe er erhebliche finanzielle Belastungen, die zwar seine Privatsphäre beträfen, ihn jedoch nach der Versetzung nach M. doppelt schwer belasteten. Durch das Trennungsgeld werde dies nur "abgefedert"; denn es verbleibe noch eine erhebliche Mehrbelastung. Außerdem habe die SDH nicht ausreichend berücksichtigt, dass das H...Btl ... ohnehin schon ab 2005 schrittweise aufgelöst werde und für ihn, den Antragsteller, damit schon bald wieder neue erhebliche Belastungen durch die danach anstehende erneute Versetzung im Raum stünden. Eine derartige Vielzahl von Versetzungen verstoße im Übrigen auch gegen das Prinzip der Personalfürsorge, zumal es "doch genauso auch andere personalmäßige Lösungen" gebe. Ferner sei ihm, dem Antragsteller, zugesichert worden, an seinem alten Standort in Weiden verbleiben und hier weiterhin seinen Dienst verrichten zu können.
Der Antragsteller beantragt,
seine Versetzung von der US... zur 1./H...Btl ... in M. aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den bereits im Beschwerdebescheid im Einzelnen dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Es liege ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vor, da der Dienstposten MobVorbFw bei der 1./H...Btl ... in M. seit dem 1. Februar 2005 zu besetzen sei. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne des Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a oder b der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Die erfolgte Versetzungsverfügung verstoße auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung der Mutter gegen Nr. 7 dieser Richtlinien, weil der Antragsteller in München benötigt werde und damit dienstliche Belange seinem Begehren entgegenstünden. Die 1./H...Btl ... in M. werde erst zum Ende des zweiten Quartals 2007 aufgelöst. Der Antragsteller werde mit der Auflösung dieser Einheit, deren Realisierung erfahrungsgemäß höhere dienstliche Anforderungen als der "normale" tägliche Dienstbetrieb mit sich bringe, zu einem großen Teil beschäftigt sein. Eine verbindliche Zusicherung, der Antragsteller könne in Weiden verbleiben, sei in den Akten nicht dokumentiert; der Antragsteller habe auch nicht vorgetragen, dass eine wirksame Zusicherung im Rechtssinne erfolgt sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 379/04 -und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die von der SDH mit Fernschreiben vom 24. November 2004 und mit Verfügung Nr. 0207 vom 25. November 2004 angeordnete Versetzung des Antragstellers vom Standort Weiden zur 1./H...Btl ... in M. ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NVwZ-RR 2005, 829 m.w.N.).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - a.a.O. und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - m.w.N.).
Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - BVerwGE 76, 255 f., vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 - ).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - a.a.O. und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242> - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Der Dienstposten des MobVorbFw bei der 1./H...Btl ... in M. war nach den Darlegungen des BMVg, deren inhaltliche Richtigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, seit dem 1. Februar 2005 frei und zu besetzen. Der Umstand, dass die Einheit nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des BMVg zum Ende des zweiten Quartals 2007 aufgelöst werden wird, beseitigt nicht das dienstliche Bedürfnis für die erfolgte Zuversetzung mit Dienstantritt am 1. März 2005. Nach den Darlegungen des BMVg wird der Antragsteller seit dem 1. März 2005 gerade für die mit der Auflösung dieser Einheit verbundenen dienstlichen Aufgaben benötigt. Diese Einschätzung des BMVg ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller die ihr zugrunde liegende Bedarfslage nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Beurteilung der Dringlichkeit der Wiederbesetzung eines Dienstpostens und der Notwendigkeit der Erfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben obliegt - innerhalb der vom geltenden Recht gezogenen Grenzen - der zuständigen Stelle. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die zweckmäßige Organisation und Ausgestaltung der dienstlichen Abläufe der Bundeswehr an die Stelle derjenigen des BMVg und der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat - mangels einschlägiger rechtlicher Vorgaben - nicht zu prüfen, ob die von der SDH und dem BMVg bei der Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens MobVorbFw bei der 1./H...Btl ... in M. entwickelte Konzeption und ihre Umsetzung sinnvoll und zweckmäßig sind. Denn Fragen der militärischen Zweckmäßigkeit unterliegen inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 18 m.w.N., vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00 -, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 98.00 -, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 m.w.N. und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -).
Für den in Rede stehenden Dienstposten ist der Antragsteller, was er auch selbst nicht in Zweifel zieht, uneingeschränkt geeignet. Medizinische Gründe (Verwendungsbeschränkungen), die der Wahrnehmung der mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben entgegen stehen könnten, wurden seitens des Beratenden Arztes (BerArzt) der Abt. PSZ geprüft und ausweislich der Stellungnahme vom 16. März 2005 verneint. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sodass für den Senat insoweit keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen näheren Prüfung bestand.
Die Dreimonatsfrist nach Nr. 21 Abs. 1 der Versetzungsrichtlinien zwischen der am 30. November 2004 erfolgten Bekanntgabe der Versetzung und dem Dienstantritt (1. März 2005) ist eingehalten worden.
Auch die von der SDH mit der Versetzungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die SDH die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten, von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder sonst Rechte des Antragstellers verletzt hat. Insbesondere hat sie die die Ausübung des Ermessens regelnden Vorgaben der Versetzungsrichtlinien beachtet.
Dem Antragsteller ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten Versetzung Stellung zu nehmen. Dies geschah jedenfalls durch das vororientierende Fernschreiben der SDH vom 19. Oktober 2004, das ihm am 20.Oktober 2004 eröffnet wurde, sowie in dem am 26. Oktober 2004 erfolgten Personalgespräch. Von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Antragsteller auch Gebrauch. Anhaltspunkte dafür, dass sein Vorbringen bei der angefochtenen Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann - unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - freilich nicht verlangen, dass seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage von der zuständigen Stelle geteilt und übernommen wird.
Die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsentscheidung der SDH ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten persönlichen und familiären Belange des Antragstellers rechtsfehlerfrei.
Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) die persönlichen und familiären Interessen angemessen berücksichtigt werden (vgl. u.a. Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Allerdings darf die für die Versetzungsentscheidung zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn und seine Familie daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten (oder seine Familie) so einschneidend sind, dass sie unter Fürsorgegesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden können, darf im Rahmen des dienstlich Möglichen das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 <LS> und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in den Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten werden.
Die diesbezüglichen Regelungen der Versetzungsrichtlinien sind im vorliegenden Falle beachtet worden.
Gemäß Abschn. B Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 der Versetzungsrichtlinien kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Derartige schwerwiegende persönliche Gründe können sich nach Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien aus dem Gesundheitszustand eines Soldaten oder seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau (oder eines Kindes) ergeben. Insoweit ist zwingende Voraussetzung für eine stattgebende Ermessensentscheidung, dass der Verbleib des Soldaten an einem bestimmten Standort oder das Unterlassen seiner Versetzung aufgrund eines (militär-)ärztlichen Zeugnisses (vgl. ZDv 14/5 B 195) wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten, der Ehefrau oder eines Kindes notwendig sind (stRspr., vgl. u.a. Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.).
Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verbleib des Soldaten am bisherigen Standort in W. im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder denjenigen seiner Ehefrau oder seiner Kinder notwendig ist. Der Antragsteller behauptet dies auch nicht.
Soweit der Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Mai 2005 anführt, bei seiner Mutter sei vor kurzem eine "sehr schwere Erkrankung" festgestellt worden, die es erforderlich mache, dass er sich um seine Mutter kümmere, weil andere Familienmitglieder dazu nicht in der Lage seien, stellt dies keinen "schwerwiegenden persönlichen Grund" im Sinne des Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien dar. Denn die Mutter des Antragstellers gehört nicht zu dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis.
Aber auch die allgemeine Regelung im Abschn. B Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Versetzungsrichtlinien begründet im vorliegenden Falle kein Versetzungshindernis im Hinblick auf die Erkrankung der Mutter des Antragstellers. Insoweit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren und substantiierten Darlegung der Art der "sehr schweren Erkrankung". Diesbezügliche Atteste oder Belege hat der - anwaltlich vertretene - Antragsteller nicht vorgelegt. Diese Unterlassung geht zu Lasten des Antragstellers. Denn es ist seine Sache, die tatsächlichen Umstände substantiiert vorzutragen, aus denen er für sich günstige Konsequenzen ableitet. Ihm ist - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - seine persönliche Situation am ehesten bekannt. Er kann jedenfalls im gerichtlichen Antragsverfahren nicht beanspruchen, dass das Gericht alle aufgrund der Lebenssituation des Antragstellers möglicherweise abstrakt in Betracht kommenden Umstände von sich aus untersucht und das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gleichsam schlüssig macht. Insoweit handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers.
Unabhängig davon mangelt es im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte, jedoch nicht näher spezifizierte Erkrankung der Mutter auch an der weiteren in Abschn. B Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Versetzungsrichtlinien bestimmten Voraussetzung für ein Absehen von der angefochtenen Versetzung. Denn im vorliegenden Fall stehen dem Wunsch des Antragstellers, weiterhin am Standort W. zu verbleiben, die vom BMVg substantiiert dargelegten dienstlichen Belange entgegen, weil der Antragsteller auf dem Dienstposten MobVorbFw bei der 1./H...Btl ... in M. jedenfalls seit dem 1. März 2005 benötigt wird, um an den Dienstaufgaben mitzuwirken, die mit der bis zum Ende des zweiten Quartals 2007 abzuschließenden Auflösung dieser Einheit verbunden sind. Der Antragsteller hat dies nicht substantiiert in Zweifel gezogen und namentlich nicht dargetan, dass den vom BMVg für die Versetzung auf den Dienstposten in M. geltend gemachten dienstlichen Belangen in anderer Weise Rechnung getragen werden kann und dass jede andere Entscheidung als ein Absehen von der angeordneten Versetzung nach München rechtswidrig ist ("Ermessensreduzierung auf Null").
Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass er weiterhin aus der - im früheren Verfahrensstadium - angeführten notwendigen Betreuung und Versorgung des Vaters seiner Ehefrau, der bereits zwei Herzinfarkte erlitten habe und deshalb täglich im eigenen Haushalt in Neustadt a. d. Waldnaab betreut werden müsse, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Regelung in Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien greift schon deshalb nicht ein, weil der Schwiegervater des Antragstellers nicht zu dem geschützten Personenkreis zählt.
Aber auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung in Abschn. B Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Versetzungsrichtlinien führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Stellungnahme des BerArzt der Abt. PSZ vom 16. März 2005 ergibt sich, dass nach den auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers getroffenen ärztlichen Feststellungen die Hilfe- und Betreuungsbedürftigkeit des Schwiegervaters nicht so schwerwiegend ist, dass der Antragsteller "in die Therapiemaßnahmen einbezogen werden muss". Eine Mitbetreuung des Schwiegervaters durch den Antragsteller ist danach mithin gerade nicht erforderlich. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon kann - selbst wenn "schwerwiegende persönliche Gründe" im Sinne der genannten Regelung bestünden - angesichts der vom BMVg dargelegten Situation beim H...Btl ... in M. nicht festgestellt werden, dass "vorrangige dienstliche Belange" dem Begehren auf Absehen von der Versetzung "nicht entgegenstehen".
Die gesundheitliche Situation der Mutter und des Schwiegervaters des Antragstellers stellen auch keinen - eine Versetzung hindernden - "anderen Grund" im Sinne von Abschn. B Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar. Danach kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, und wenn - zusätzlich - ein solches Absehen mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Daran fehlt es hier. Denn der Antragsteller wird - wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt - für dienstliche Aufgaben im Zusammenhang mit der bis zum Ende des zweiten Quartals 2007 erfolgenden Auflösung der 1./H...Btl ... in M. auf den Dienstposten eines MobVorbFw nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung des BMVg benötigt.
Auch die schulische Situation der beiden Kinder des Antragstellers rechtfertigt kein Absehen von der angefochtenen Versetzungsentscheidung. Da der Antragsteller, dem keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nach seinem eigenen Vorbringen mit seiner Familie nicht von dem bisherigen Wohnort N. an den neuen Dienstort M. umziehen will, liegt ein schwerwiegender persönlicher Grund, der nach Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung entgegenstehen kann, schon deshalb nicht vor. Denn beide Kinder können weiterhin - auch nach der Versetzung des Antragstellers - die von ihnen bisher besuchten allgemein bildenden Schulen am fortbestehenden Familienwohnsitz in N. oder ggf. von dort aus erreichen.
Die vom Antragsteller angeführten schulischen Schwierigkeiten seiner Kinder stehen der von der SDH im Rahmen des Ermessens getroffenen und vom BMVg aufrechterhaltenen Versetzungsentscheidung auch nicht im Hinblick auf die Regelung in Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien entgegen. Insoweit fehlt es bereits an substantiierten Darlegungen des Antragstellers, dass gerade durch seine Versetzung in den Raum München gewichtige schulische Schwierigkeiten seiner Kinder bewirkt oder wesentlich verstärkt wurden bzw. werden. In dem vom Antragsteller vorgelegten "Pädagogischen Gutachten" der Schulleitung des Gymnasiums N. vom 25. Oktober 2004 heißt es zwar, ein "durch äußere Umstände veranlasster Schulwechsel" der Tochter des Antragstellers "während des Schuljahres" sei aus pädagogischer Sicht nicht zu befürworten. Einen solchen Schulwechsel streben der Antragsteller und seine Familie aber gerade nicht an; denn ein Umzug der Familie nach M. ist nicht vorgesehen. Nach der auf der Grundlage der genannten Versetzungsrichtlinien getroffenen Ermessensentscheidung sind die nach einer Versetzung mit der Verwendung an einem bestimmten Dienstort allgemein verbundenen Schwierigkeiten, die sich im Rahmen der Belastungen in vergleichbaren Fällen anderer Soldaten mit schulpflichtigen bzw. in einer weiterführenden Ausbildung befindlichen Kinder halten, regelmäßig hinzunehmen und stehen deshalb der Versetzung nicht entgegen. Diese Ermessenserwägungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen und widersprechen nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Denn es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass die dienstlich erforderliche Versetzung eines Soldaten zu unterbleiben hat, wenn Kinder des Soldaten während ihres Schulbesuches Schwierigkeiten haben und zusätzlicher täglicher Hilfe durch den Vater bedürfen. Einer im Hinblick auf den Schulbesuch erforderlichen Unterstützung und Hilfe für die Kinder kann ggf. durch die Inanspruchnahme einer externen Hausaufgabenbetreuung oder auch in anderer Weise Rechnung getragen werden. Die geltende Rechtsordnung gewährt einem (Berufs-)Soldaten keinen Anspruch darauf, dass die Art seiner dienstlichen Verwendung ihm eine tägliche persönliche Betreuung seiner Kinder ermöglicht oder gar gewährleistet. Es ist nicht Sache des Gerichts, die insoweit von der zuständigen Stelle - für den Antragsteller negativ - getroffene Ermessensentscheidung durch eine eigene Ermessenserwägung zu ersetzen. Unabhängig davon gilt aus den oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegten Gründen auch insoweit, dass das vom Antragsteller gewünschte Absehen von der getroffenen Versetzungsentscheidung nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung der SDH und des BMVg nicht mit dienstlichen Belangen im Sinne von Abschn. B Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien in Einklang gebracht werden kann.
Soweit der Antragsteller sinngemäß (weiterhin) die Ortsgebundenheit seiner Ehefrau aufgrund ihres festen Arbeitsverhältnisses in einem Krankenhaus in Weiden sowie das vorhandene Wohneigentum (Eigenheim) in D. als Umstände, die der Versetzung nach M. entgegen stünden, anführt, vermag auch dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ermessensentscheidung nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass jede andere Entscheidung als das vom Antragsteller verlangte Absehen von der erfolgten Versetzung nach M. rechtswidrig ist ("Ermessensreduzierung auf Null"). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründen weder die Ortsgebundenheit der Ehefrau eines Soldaten noch vorhandenes Wohneigentum einen Rechtsanspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34 = ZBR 2000, 175, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -, vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 = ZBR 2003, 251, vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 - und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -). Aus Gründen der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 1 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hält der Senat hieran fest. Unabhängig davon kann nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung der SDH und des BMVg ein Absehen von der angeordneten Versetzung des Antragstellers nach M. aus den oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegten Gründen nicht mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden.
Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen früheren Versetzungen des Antragstellers und der damit für seine Familie verbundenen Belastungen sowie der relativ großen Entfernung des neuen Dienstortes M. vom Wohnsitz N. ist die getroffene Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Denn es besteht kein Rechtssatz des Inhaltes, dass die dienstlich erforderliche Versetzung eines Soldaten zu unterbleiben hat, wenn er vom neuen Dienstort - anders als bisher - nicht mehr täglich zum Wohnort seiner Familie zurückkehren kann oder wenn er in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits von zahlreichen Versetzungen und den damit für seine Familie verbundenen Belastungen betroffen war.
Soweit sich der Antragsteller auf eine - von ihm nicht näher substantiierte - Zusicherung des Inhalts beruft, er könne in W. verbleiben, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermessensentscheidung. Eine die Personalführung bindende Zusicherung, die abweichend von der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss (Beschlüsse vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - BVerwGE 83, 255 <256> und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 = DokBer 2004, 6), liegt nur dann vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (stRspr.: vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 f. = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 3 = NZWehrr 2001, 123 und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - a.a.O.). Eine solche bindende Zusicherung ist hier nicht ersichtlich. Der BMVg hat die Erteilung einer solchen Zusicherung in Abrede gestellt und darauf verwiesen, eine solche sei nicht in den Akten dokumentiert. Auch der Senat hat eine solche bindende Zusicherung den ihm vorliegenden Akten nicht entnehmen können. Der Antragsteller ist im Übrigen dem Bestreiten des BMVg nicht entgegengetreten und hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die auf die Existenz einer solchen Zusicherung schließen lassen und eine weitere Sachaufklärung insoweit ermöglichen könnten.
Da nach alledem die angefochtene Versetzungsentscheidung nicht rechtswidrig ist, bleibt dem Begehren des Antragstellers der Erfolg versagt.
Unterschrift
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth Dr. Linz Gutsche