BGH
6. April 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.04.2009 - 5 StR 120/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 120/09 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Strafausspruch wird dahin klargestellt, dass in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall vom 14. November 2002 einbezogen ist (vgl. UA S. 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Dölp König