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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - AnwSt (B) 1/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (B) 1/19 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 30. April 2019 - zu Ziff. 2 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig - beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsbeistands gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Rechtsbeistands gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbeistand hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde vom 6. Juli 2018 gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Rechtsbeistands gegen alle Mitglieder des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2019 dargelegten Gründen unzulässig.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsbeistands ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Beanstandungen betreffen die Strafzumessung, die Behandlung von Beweisanträgen und des Befangenheitsantrags zu Ziff. 1. und damit sämtlich Fragen des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Unterschrift
Kayser Wöstmann Paul
Wolf Merk
Vorinstanz
ANWG Düsseldorf; 10.12.2013; 3 EV 591/11 / AGH Hamm; 06.07.2018; 2 AGH 3/14