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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 12.10.2007 - 1 WDS-VR 9/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 9/07 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
-
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen des Zugangs zu einer kassenärztlichen Praxis stellen keinen "wichtigen Grund" für die Gewährung eines Sonderurlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge dar.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 9.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer am 12. Oktober 2007 beschlossen:
Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
I Die Antragstellerin begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin zu gewähren.
Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 16 Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 24. Februar 2008 enden wird. Zum Oberstabsarzt wurde sie am 4. Februar 2005 ernannt. Seit dem 1. August 2007 wird die Antragstellerin auf dem Dienstposten eines Sanitätsstabsoffiziers Arzt und Truppenarzt im Sanitätszentrum H. verwendet.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sowie alternativ dazu die Gewährung von Betreuungsurlaub oder die vorzeitige Entlassung aus dem Dienst. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Allgemeinärztin in einer gemeinsamen Praxis mit ihrem Ehemann niederlassen wolle. Ihr Ehemann sei bereits seit dem 2. Juli 2007 in einem von ihm gegründeten Medizinversorgungszentrum tätig. Für die Mitarbeit in der gemeinsamen Praxis sei die Zuweisung eines eigenen Sitzes der Kassenärztlichen Vereinigung von existenzieller Bedeutung, weil ihr Ehemann und sie für den Neubau des Medizinversorgungszentrums hohe finanzielle Verpflichtungen eingegangen seien. Die Kassenärztliche Vereinigung S. habe ihr mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der Prioritätenliste des Zulassungsausschusses in den nächsten Jahren keine Chance auf eine kassenärztliche Zulassung habe. Die einzige Möglichkeit, eine kassenärztliche Zulassung zu erlangen, bestünde über ein frühzeitiges Job-Sharing mit ihrem Ehemann, weil Job-Sharern absolute Priorität bei der Vergabe der kassenärztlichen Zulassungen eingeräumt werde; da die neue Bedarfsplanung zum 1. Oktober 2007 erfolge, sei es für die Antragstellerin unbedingt erforderlich, zu diesem Zeitpunkt als Job-Sharer gemeldet zu sein. Bei dem ihr, der Antragstellerin, noch zustehenden Erholungsurlaub sei daher eine Freistellung vom 26. November 2007 bis 24. Februar 2008 notwendig.
Mit drei Bescheiden vom 27. September 2007, ausgehändigt jeweils am selben Tage, lehnte das Personalamt der Bundeswehr die Anträge ab. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Sonderurlaub führte das Personalamt aus, dass ein wichtiger Grund für die Urlaubsgewährung nicht vorliege. Aus der Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung S. gehe hervor, dass der Antragstellerin keine Zusicherung einer kassenärztlichen Zulassung gegeben werden könne; ferner sei davon auszugehen, dass im Jahr 2008 durch Praxisaufgaben KV-Sitze frei würden, so dass erneut die Chance zur Zulassung bestünde. Darüber hinaus stünden dienstliche Gründe einer Beurlaubung entgegen, weil im Bereich des Sanitätskommandos I viele Truppenarztvakanzen bestünden. Über die von der Antragstellerin am 5. Oktober 2007 eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. September 2007 beantragte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Einen bereits am 26. September 2007 beim ... Verwaltungsgericht gestellten sachgleichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nahm die Antragstellerin am 30. September 2007 zurück. Am 11. Oktober 2007 nahm die Antragstellerin auch einen am 5. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gestellten weiteren Antrag zurück, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit zu entlassen.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 lehnte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Erlass einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub ab.
Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Senat führt die Antragstellerin ergänzend zum bisherigen Vorbringen insbesondere aus:
Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, um wesentliche, existenziell bedrohliche Nachteile abzuwenden. Erhalte sie die begehrte KV-Stelle nicht über das Job-Sharing, so werde sie möglicherweise erst im Jahre 2010 oder noch später als niedergelassene Ärztin arbeiten können. Bei der Planung der Praxis ihres Mannes sei ihre Zulassung als Kassenärztin fest eingeplant worden. Ohne ihre Mitarbeit auf der Grundlage einer kassenärztlichen Zulassung würden Umsatzeinbußen von 11 000 EUR pro Monat entstehen und könnten eingegangene Kreditverpflichtungen nicht erfüllt werden. Der Gewährung von Sonderurlaub stünden keine überwiegenden Interessen der Bundeswehr entgegen. Vielmehr befürworte auch das Sanitätszentrum H. den Antrag. Die durch ihre Freistellung entstehende Lücke könne mit Vertragsärzten geschlossen werden; zwei Vertragsärzte in H. hätten sich bereit erklärt, in dem Freistellungszeitraum statt wie bisher 14-tägig abwechselnd jeweils gleichzeitig tätig zu werden. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Antragstellerin möglicherweise schon längst hätte entlassen werden müssen, wenn sie nicht Zeiten des Erziehungsurlaubs nachdienen müsste; die Dienstzeitverlängerung verstoße gegen die Richtlinie 76/207/EWG betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom 26. November 2007 bis zum 24. Februar 2008 zu gewähren, sie ab dem 1. Oktober 2007 vom Dienst in der Bundeswehr zu befreien mit der Zusage, sie bis zum Dienstzeitende nur im Verteidigungsfalle einzuziehen, sowie ihr vorläufig eine Tätigkeit als niedergelassene Ärztin, mindestens als Job-Sharer, zu genehmigen.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da das Antragsbegehren auf ein unmögliches Ziel gerichtet sei. Die Antragstellerin bleibe auch während einer Beurlaubung ihren militärischen Vorgesetzten truppendienstlich unterstellt; solange sie sich in ihrem aktiven Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit befinde, könne sie ihr Rechtsschutzziel, als niedergelassene Ärztin tätig zu werden, nicht erreichen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei außerdem ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Die Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit rechtfertige grundsätzlich nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Die angeführten drohenden Umsatzeinbußen stellten keine unvorhergesehene schicksalhafte Entwicklung dar, da die Antragstellerin bei der Gründung der Praxis nicht davon habe ausgehen können, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit ausscheiden zu können. Der Beurlaubung stünden zudem dienstliche Gründe entgegen. Im Bereich des Sanitätskommandos ..., zu dem das Sanitätszentrum Husum gehöre, sei die Personallage bei den Truppenärzten insgesamt sehr angespannt; derzeit könnten 44 Truppenarztdienstposten nicht besetzt werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Antragstellerin durch zwei Vertragsärzte wäre für die Bundeswehr mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe schließlich auch kein Anordnungsgrund, da schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, weshalb die drohende Existenzgefährdung der gemeinsamen Praxis allein durch ihre unverzügliche Tätigkeit als niedergelassene Fachärztin mit KV-Sitz abgewendet werden könne. In der Regel würden in einer Arztpraxis neben Kassenpatienten auch Privatpatienten behandelt. Im Übrigen würden durch Praxisaufgaben immer wieder Kassenarztsitze frei, die dann an neue Bewerber vergeben werden könnten.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: DL 878/07 und 25-05-12 879/07 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Senat versteht die einzelnen Begehren der Antragstellerin als Bestandteile eines einheitlichen Antrags, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur (effektiven) Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin zu gewähren.
Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - DokBer B 1993, 197 und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211). Allerdings begehrt die Antragstellerin mit der Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihr Sonderurlaub zu gewähren, keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2) und kommt daher nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre.
Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 a.a.O., vom 24. August 1993 a.a.O. und vom 13. August 1999 a.a.O.). Hinsichtlich des zweiten Begründetheitselements einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -).
Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Es ist bereits zweifelhaft, ob für das Begehren der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil das mit der Niederlassung als Ärztin verbundene Ziel, eine kassenärztliche Zulassung zu erlangen, mit der Gewährung von Sonderurlaub nicht erreicht werden kann. Denn nach dem - von der Antragstellerin vorgelegten - Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung S. vom 2. Oktober 2007 ist es zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere erforderlich, dass das "Dienstverhältnis" der Antragstellerin "bei der Bundeswehr zum Niederlassungsdatum beendet wird". Eine (vorzeitige) Beendigung des Dienstverhältnisses kann die Antragstellerin jedoch nicht durch die Gewährung von Sonderurlaub, sondern nur durch eine Verkürzung der Dienstzeit (§ 40 Abs. 7 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SG) erreichen, wobei für diesbezügliche Streitigkeiten nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind (§ 59 Abs. 1 SG).
Jedenfalls aber liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub nicht vor.
Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der hier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann einem Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBest SUV (ZDv 14/5 F 511).
Für die von der Antragstellerin beantragte Gewährung von Sonderurlaub zur Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin fehlt es sowohl an der (positiven) Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes als auch an der (negativen) Voraussetzung, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bei der - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162 m.w.N.) - Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub vorliegt, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung vollständig zu erfüllen haben. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - BVerwGE 86, 65, vom 24. August 1993 a.a.O. und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -). Der Wunsch, vor der regulären Beendigung des Dienstverhältnisses eine zivilberufliche Tätigkeit zu beginnen, kann daher keinen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub darstellen. Dies gilt in aller Regel auch dann, wenn sich für die Aufnahme der Berufstätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt eine "günstige Gelegenheit" oder "praktische Notwendigkeit" ergibt. So hat der Senat etwa entschieden, dass die (geltend gemachte) Notwendigkeit der Übernahme der väterlichen Zahnarztpraxis keinen wichtigen Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV darstellt (Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 59.99 -).
Diese Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass dem Begehren nach Sonderurlaub für die Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit in der Weise Nachdruck und Dringlichkeit verliehen wird, dass der Soldat sich gleichsam selbst in eine Zwangslage begibt. Die Gründung des Medizinversorgungszentrums und die mit Neubau und Praxiseinrichtung verbundenen finanziellen Aufwendungen und Verpflichtungen machen es wirtschaftlich verständlich, dass die Antragstellerin baldmöglichst eine eigene kassenärztliche Zulassung für die vorgesehene Mitarbeit in der gemeinsamen Praxis mit ihrem Ehemann erlangen möchte. Gleichwohl handelt es sich bei alledem um willentliche Entscheidungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns, deren Folgen in ihren Verantwortungs- und Risikobereich fallen und nicht über die Annahme eines wichtigen Grundes für die Gewährung von Sonderurlaub auf die Bundeswehr verlagert werden können.
Ein wichtiger Grund kann sich auch nicht aus Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen des Zugangs zu einer kassenärztlichen Praxis ergeben (vgl. hierzu Beschlüsse vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 = NZWehrr 1994, 211 und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -). Weder für die Bundeswehr noch für die Antragstellerin ist bei der Begründung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit voraussehbar, wie sich die Marktsituation, etwa hinsichtlich der Zahl der Bewerber um eine Kassenarztstelle, und der rechtliche Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa hinsichtlich der Kriterien für die Zulassung, entwickeln werden. Die Ungewissheit der Situation, die sie bei ihrem Ausscheiden vorfinden wird, gehört - im Positiven wie im Negativen - zu den Bedingungen, auf die sich die Antragstellerin eingelassen hat, als sie sich zum Dienst bei der Bundeswehr - einschließlich der dort genossenen Ausbildung zur Ärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin - verpflichtete. Die Bundeswehr ist nicht gehalten, der Antragstellerin die damit verbundenen Risiken im Wege der Gewährung von Sonderurlaub abzunehmen oder ihr auf diese Weise die Wahrnehmung sich bietender Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Verschlechterung der Zulassungsbedingungen für die Antragstellerin, weil sich aufgrund der Einführung einer zentralen Notdienstregelung im Planungsbereich Flensburg wieder vermehrt ältere Ärzte um freie Kassenarztsitze bewerben, ebenso wie die sich neu eröffnenden Chancen durch die bevorzugte Berücksichtigung von Bewerbern im Rahmen eines Job-Sharing-Modells stellen deshalb "Schwankungen" dar, mit denen die Antragstellerin zu rechnen hat. Soweit sich die Zulassung der Antragstellerin als Kassenärztin verzögert, weil sie nicht bereits zum 1. Oktober 2007, sondern erst nach ihrem Dienstzeitende am 25. Februar 2008 eine Job-Sharing-Tätigkeit aufnehmen kann und ihr dann möglicherweise inzwischen hinzugekommene Bewerber vorgehen, muss dies die Antragstellerin hinnehmen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung auch dann nicht vorliegt, wenn eine ärztliche Tätigkeit mit kassenärztlicher Zulassung höhere Einkünfte erwarten lassen sollte als eine Tätigkeit ohne Zulassung (vgl. Beschluss vom 24. August 1993 a.a.O.). Soweit die Antragstellerin auf - nicht näher substantiierte oder belegte - Umsatzeinbußen von 11 000 Euro pro Monat, die in der Praxis ihres Mannes ohne ihre Mitarbeit auf der Grundlage einer kassenärztlichen Zulassung entstünden, verweist, ist im Übrigen nicht erkennbar, inwieweit diesem Betrag Einbußen bei den Einkünften entsprechen; ebenso fehlt die Gegenrechnung mit den Einkünften, die die Antragstellerin derzeit als Oberstabsarzt erzielt und nach ihrem Dienstzeitende - auch ohne kassenärztliche Zulassung - als niedergelassene Ärztin erzielen kann. Dass die Antragstellerin ohne die Beurlaubung "nach dem Ausscheiden aus dem Dienst vor dem beruflichen und finanziellen Aus" stünde (Schreiben der Antragstellerin an das Personalamt der Bundeswehr vom 1. Oktober 2007), wenn sie mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Praxis vorerst als Ärztin ohne Kassenarztzulassung arbeiten würde, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Der von der Antragstellerin begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen darüber hinaus dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegen, weil sie als Truppenarzt unabkömmlich ist.
Zwar hat der Leiter des Sanitätszentrums H. die Beurlaubung der Antragstellerin aus Fürsorgegründen befürwortet, wobei er allerdings zugleich auf die weiter zunehmende Arbeitsbelastung für die verbleibenden Truppenärzte, die Notwendigkeit eines verstärkten Einsatzes von Vertragsärzten und die verringerte Möglichkeit, externe Vertretungen zu gestellen, hingewiesen hat (Stellungnahme vom 30. August 2007). Hierzu hat jedoch bereits der Kommandeur der Regionalen Sanitätseinrichtungen erklärt, dass er mit Rücksicht auf die zahlreichen Truppenarztvakanzen im Bereich ... und erst recht im Gesamtbereich des Sanitätskommandos ..., zu denen jeweils das Sanitätszentrum H. gehört, auf jeden Sanitätsstabsoffizier Arzt angewiesen sei (Stellungnahme vom 11. September 2007). Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Vakanzen im Gesamtbereich des Sanitätskommandos I zuletzt auf 44 Truppenarztdienstposten beziffert; der Dienstposten der Antragstellerin könne deshalb, sofern ihr Urlaub gewährt würde, auf absehbare Zeit nicht mit einem gleichwertig qualifizierten Arzt nachbesetzt werden. Diesem Tatsachenvortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.
Auf den Vorschlag der Antragstellerin, die durch ihre Freistellung entstehende Lücke durch die Tätigkeit zweier - hierzu bereiter - Vertragsärzte zu schließen, mussten das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung nicht eingehen. Abgesehen von der Frage zusätzlicher Kosten stellen die von Soldaten geschuldeten Dienste keine vertretbare oder ablösbare Leistung dar. Die Bundeswehr kann deshalb beanspruchen, dass Soldaten auf Zeit die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung - zumal dann, wenn sie wie die Antragstellerin hierfür mit nicht unerheblichem Aufwand ausgebildet wurden - vollständig auch in Person erfüllen.
Unterschrift
Golze Dr. Frentz Dr. Langer