Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 271/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 271/19 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Gericke Wimmer
Unterschrift
RiBGH Hoch befindet Anstötz sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer