BGH
16. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - 2 StR 43/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 43/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 25. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott