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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.09.2001 - XII ZB 189/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZB 189/01 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Familiensache
betreffend das Kind Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - vom 9. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Kammergerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung (hier: vorläufige Anordnung) des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet (BGHZ 72, 169, 170).
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei; die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 S. 2 FGG).
Unterschrift
Blumenröhr Sprick Weber-Monecke
Fuchs Ahlt