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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.11.2011 - 20 W (pat) 117/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 117/05 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 117/05
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend das Patent 199 34 514 (hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 28. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Richter Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschluss vom 18. Mai 2011, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten am 27. Juli 2011 zugestellt worden. Mit einem beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz per Telefax vom 9. August 2011 beantragt die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
Berichtigung des Tatbestandes.
Sie trägt vor, es sei im Beschluss zutreffend festgehalten, dass die Parteien darin übereinstimmten, "dass mit den Anspruchsgegenständen ein zeitlicher Ablauf jedenfalls insoweit verbunden ist, als die Verifikation anhand einer tatsächlichen physikalischen Position (vgl. Merkmalsgruppen d bzw. 11d) die vorherige Übermittlung einer physikalischen Adresse (vgl. Merkmalsgruppen c bzw. 11c), die nachfolgend verifiziert wird, voraussetzt". Der sich daran anschließende Satz "Damit muss vor der Übermittlung der logischen Adresse die Übermittlung der physikalischen Adresse abgeschlossen sein." sei dagegen so von den Parteien nicht übereinstimmend geäußert worden und müsse daher korrigiert werden. Die im Beschluss zum Ausdruck gebrachte zeitliche Abfolge bei der Übermittlung von logischer Adresse und physikalischer Abfolge entspreche nicht dem Verständnis der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin hält folgende Formulierung für zutreffend: "Damit muss vor der (endgültigen) Abspeicherung der übermittelten logischen Adresse in einem Speicher des Busteilnehmers die Übermittlung und Verifikation der physikalischen Adresse abgeschlossen sein."
II.
Der innerhalb der zweiwöchigen Frist gem. § 96 Abs. 1 PatG gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig aber unbegründet.
§ 96 PatG ermöglicht die Berichtigung des Tatbestands, der nach § 99 Abs. 1 i. V. m. § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen liefert. Erfasst sind davon alle Teile der Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten, auch wenn sie - wie hier - nicht in der eigentlichen Sachdarstellung, sondern in den Gründen enthalten sind. Dabei muss es sich allerdings um "tatsächliche" Feststellungen, denen die vorgenannte Beweiskraftwirkung zukommt, handeln. Ausführungen, die im Wege der Würdigung und Bewertung aus den Tatsachen Schlüsse ziehen, sind im Rahmen des § 96 Abs. 1 PatG nicht berichtigungsfähig (Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 96 Rn. 3; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 96 Rn. 5; Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 10. Auflage, § 96 Rn. 5). Um eine solche - nicht berichtigungsfähige - Schlussfolgerung handelt es sich aber vorliegend. Der von der Patentinhaberin inkriminierte Satz hat unter Würdigung des unstreitig von den Parteien übereinstimmend geäußerten Vortrags zum Vorliegen eines zeitlichen Ablaufs für den Senat nahe gelegt, dass damit die Übermittlung der physikalischen Adresse vor der Übermittlung der logischen abgeschlossen sein müsse.
Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Gottstein Musiol
Pü