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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 3 StR 260/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 260/03 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2002 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben beide Angeklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder für sich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker