VG Berlin
22. August 2011
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BVerwG
25. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2011 - 6 AV 1/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 AV 1/11 |
| Entscheidungsdatum : | 25. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 22.08.2011; VG 3 L 448.11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller beschlossen:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Berlin bestimmt.
Gründe
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 2 VwGO zulässig, weil eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben ist.
§ 53 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Danach war hier mangels anderer sachgerechter Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf den Sitz der Antragstellerin abzustellen.