BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23
LG Köln 15. Februar 2022
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OLG Köln 16. August 2023
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BGH 13. Juni 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ließ in einer konzessionierten Privatklinik ambulante Liposuktionen wegen Lipödems durchführen. Die Beklagte stellte zunächst pauschale Honorare in Rechnung, später zusätzlich nach GOÄ Nr. 2454 mehrfach je Extremitätenareal. Die Klägerin verlangt Rückerstattung wegen Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht.

Entscheidungsgründe
Die GOÄ ist auch bei ambulanten Operationen in Privatkliniken und bei Abrechnung durch juristische Personen zwingend anzuwenden (§§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 GOÄ; §§ 125, 812 BGB). Nr. 2454 GOÄ erfasst die Liposuktion unmittelbar, Mehrfachabrechnung je Areal ist unzulässig. Pauschalhonorarvereinbarungen verstoßen gegen zwingendes Preisrecht und sind unwirksam.

Praxishinweis
Ambulante ärztliche Leistungen in Privatkliniken sind strikt nach GOÄ abzurechnen, auch bei juristischen Vertragspartnern. Liposuktionen sind unter Nr. 2454 GOÄ einzeln je Eingriff abrechenbar, Mehrfachansätze für Teilareale sind unzulässig. Pauschalhonorare sind rechtlich riskant und können zur Rückforderung führen.

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  • 3Auch Privatkliniken sind an die GOÄ gebundenEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 14. August 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 279/23
Entscheidungsdatum : 12. Juni 2024
Amtliche Quelle :

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