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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - 2 ARs 77/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 77/01 |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.
Gründe
Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978 geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt, nicht entgegen.
Unterschrift
Jähnke Detter Bode
Fischer Elf
Vorinstanz
Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen: