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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.05.2012 - 19 W (pat) 18/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 18/10 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 18/10 Verkündet am 7. Mai 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 64 469.4-53
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck, des Richters Dipl.-Ing. Groß und des Richters Dipl.-Ing. J. Müller
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 C - hat die am 15. Dezember 2000 eingereichte Patentanmeldung 100 64 469.4-53 durch Beschluss vom 10. November 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 mangels Erfindungshöhe seines Gegenstands nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 30. Juni 2009, Beschreibung, Seiten 1 bis 4, vom 1. August 2008, 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag. Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Berichtigung von Schreibfehlern (Berichtigungen markiert):
"Elektronische Vorrichtung zur personenbezogenen Überwachung und Kontrolle von Ereignissen in einer technischen Einrichtung mittels derer ermittelte und aufgezeichnete Ereignisse oder Betriebsparameter einer Person manipulationssicher zugeordnet werden können, enthaltend a) ein Betätigungselement mit einem Datenspeicher, das zur Kontrolle, Datenkommunikation und Inbetriebnahme der technischen Einrichtung ausgebildet ist, b) ein Lese- und Schreibgerät zum Einlesen von auf dem Betätigungselement gespeicherten, festen und/oder verschlüsselten Kenndaten und zum Abspeichern der von der elektronischen Vorrichtung aufgezeichneten Ereignisse und Betriebsparameter in dem Datenspeicher auf der Karte, c) Mittel zum Erfassen und Vergleichen von Scannerdaten und anderen relevanten Daten vorgesehen sind, d) optische und/oder akustische oder beliebige andere Signaleinrichtungen zur Signalisierung von wiederkehrenden Identifikationsaufforderungen, e) weitere optische und/oder akustische oder beliebige andere Warneinrichtungen zur Warnung nach versäumter Identifikation trotz vorheriger Aufforderung und nachfolgender Verhinderung des Weiterbetriebs der technischen Einrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass f) die Mittel zum Erfassen und Vergleichen von Scannerdaten und anderen relevanten Daten auf dem Betätigungselement vorgesehen sind, g) das Betätigungselement als eigenständige, personifizierte, aktive Kontrolleinrichtung in Form einer intelligenten Karte ausgebildet ist und somit eine eigenständige Kontroll- und Überwachungsfunktion ausüben kann, h) die Karte mit einem Prozessor, mit einem Programmspeicher, mit einem Arbeitsspeicher, mit einem Interface und mit einem integrierten Scanner versehen ist, i) die Karte zusätzlich mit einer eigenen Stromversorgung und mit einem Anzeigendisplay versehen ist, und j) im kausalen Zusammenwirken der Komponenten untereinander die von ihnen jeweils unabhängig voneinander erfassten, aufgezeichneten, überwachten und kontrollierten Ereignisse einer durch die Karte autorisierten Person manipulationssicher zugeordnet werden können."
Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften DE 199 18 490 A1 und DE 196 18 144 C1 eine intelligente Karte bei einem Fahrtenschreiber neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Bisher sei es so, dass bei einem Fahrtenschreiber, wie er aus der DE 199 18 490 A1 bekannt sei, lediglich der Fingerabdruck auf der Karte abgespeichert werde, die Karte aber keine Intelligenz aufweise. Hinzu komme, dass die Karte nach der DE 196 18 144 C1, die zwar eine Fingerabdruckprüfung ermögliche, keine Daten rückschreibe, wie dies die Erfindung vorsehe.
Weiterhin sei es von besonderer Bedeutung, dass die wiederholte Anforderung der Identitätsabfrage auf die Karte verlegt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die elektronische Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit guten Kenntnissen in der Konstruktion und Wirkungsweise von elektronischen Vorrichtungen, wie Fahrtenschreibern, insbesondere auch solchen mit Karten für Fingerabdrücke. Soweit er Lücken in der Kenntnis solcher solcher Chip- bzw. Scheckkarten hat, geht er einen auf diesem Gebiet tätigen Elektronikfachmann um Rat an (vgl. BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel). Die Summe des Fachwissens beider Fachleute stellt dann das Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns dar (vgl. BGH GRUR 86, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).
2. Der Beurteilung des Patentanspruchs 1 liegt folgendes Verständnis zugrunde:
Im Merkmal a) ist von einem "Betätigungselement mit einem Datenspeicher" die Rede und Merkmal b) besagt, dass sich der "Datenspeicher auf der Karte" befindet. Aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit der einzigen Figur ergibt sich, dass das Betätigungselement als Karte (1) ausgebildet ist.
Das Merkmal e) betrifft in seiner dem ursprünglichen Patentanspruch 1 zugrundeliegenden Fassung "weitere optische und/oder akustische oder beliebige andere Warneinrichtungen für den Fahrer nach versäumter Identifikation trotz vorheriger Aufforderung, z. B. als Folge von Übermüdung am Lenkrad, um somit die Weiterfahrt zu verhindern". Mithin ist die dadurch gegebene Lehre auf die Ausgestaltung der elektronischen Vorrichtung als Fahrtenschreiber gerichtet. Dass sich die besagten weiteren Warneinrichtungen auf dem Betätigungselement befinden sollen, ist dadurch aber nicht gesagt. Das Merkmal j) beschreibt eine Möglichkeit, die sich bei der anspruchsgemäßen Vorrichtung ergeben soll. Dass die im Anspruch beschriebenen Komponenten nur kausal zusammenwirken können, ist schon physikalisch nicht anders denkbar.
3. Der Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der DE 199 18 490 A1 ist - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 - bekannt eine
Elektronische Vorrichtung zur personenbezogenen Überwachung und Kontrolle von Ereignissen (Sp. 4 Z. 20, 21: Lenkzeit) in einer technischen Einrichtung (Sp. 1 Z. 3 bis 11: Lkw, Omnibus) mittels derer ermittelte und aufgezeichnete Ereignisse (Sp. 1 Z. 2: Fahrzeiten) oder Betriebsparameter (Sp. 4 Z. 31 bis 37: Fahrdaten) einer Person (Fahrer) manipulationssicher (Sp. 1 Z. 42, 43) zugeordnet werden können (Sp. 1 Z. 34 bis 45), enthaltend a) ein Betätigungselement [als Karte] (1) mit einem Datenspeicher (Sp. 4 Z. 31 bis 37: Speicherung der Fahrdaten) das zur Kontrolle, Datenkommunikation und Inbetriebnahme der technischen Einrichtung (Lkw, Omnibus) ausgebildet ist (Sp. 3 Z. 10 bis 19 i. V. m. Sp. 4 Z. 31 bis 37: Speicherung von Daten, wie Fahrdaten zur Kontrolle, d. h. es findet mithin auch Datenkommunikation statt und entgegen der Auffassung des Anmelders auch ein Rückschreiben auf die Karte; Sp. 2 Z. 17 bis 24: Inbetriebnahme), b) ein Lese- und Schreibgerät zum Einlesen von auf dem Betätigungselement (1) gespeicherten, festen und/oder verschlüsselten Kenndaten und zum Abspeichern der von der elektronischen Vorrichtung aufgezeichneten Ereignisse und Betriebsparameter in dem Datenspeicher auf der Karte (Sp. 3 Z. 10 bis 19: Lesegerät; Sp. 4 Z. 31 bis 37: Speicherung von Fahrdaten, d. h. Schreibgerät), c) Mittel zum Erfassen und Vergleichen von Scannerdaten und anderen relevanten Daten (Sp. 3 Z. 47 bis 49). d) optische und/oder akustische oder beliebige andere Signaleinrichtungen zur Signalisierung von wiederkehrenden Identifikationsaufforderungen (Sp. 5 Z. 17 bis 23), e) weitere optische und/oder akustische oder beliebige andere Warneinrichtungen zur Warnung nach versäumter Identifikation trotz vorheriger Aufforderung und nachfolgender Verhinderung des Weiterbetriebs der technischen Einrichtung, wobei f) die Mittel zum Erfassen und Vergleichen von Scannerdaten und anderen relevanten Daten auf dem Betätigungselement vorgesehen sind, gteilw) das Betätigungselement (1) als eigenständige, personifizierte, aktive Kontrolleinrichtung in Form einer intelligenten Karte (Chipkarte) ausgebildet ist und somit eine eigenständige Kontroll- und Überwachungsfunktion ausüben kann, h) die Karte mit einem Prozessor, mit einem Programmspeicher, mit einem Arbeitsspeicher, mit einem Interface und mit einem integrierten Scanner versehen ist, i) die Karte zusätzlich mit einer eigenen Stromversorgung und mit einem Anzeigendisplay versehen ist, und j) im kausalen Zusammenwirken der Komponenten untereinander die von ihnen jeweils unabhängig voneinander erfassten, aufgezeichneten, überwachten und kontrollierten Ereignisse einer durch die Karte autorisierten Person manipulationssicher zugeordnet werden können (Sp. 1 Z. 34 bis 45). Bei einer Vorrichtung, wie sie die DE 199 18 490 A1 zeigt, könnte an der Schnittstelle zwischen Karte (1) und Computer (2) - wie dies prinzipiell bei jeder Schnittstelle üblich ist - eine Manipulation durchgeführt werden. Die in der Anmeldung (u. U. S. 3 Abs. 4) genannte Aufgabe, die Sicherheit der eigenen, persönlichen Anwesenheit des Karteninhabers am Steuer seines Fahrzeugs während des Betriebes (zu gewährleisten), damit alle ermittelten, erfassten und aufgezeichneten Ereignisse und/oder Betriebsparameter allein dieser autorisierten Person manipulationssicher zugeordnet werden können, stellt sich daher in der Praxis von selbst.
Der eingangs definierte Fachmann hat daher Anlass die Manipulationssicherheit, an der Schnittstelle zu erhöhen. Dies gelingt ihm aber nur, wenn er die über die Schnittstelle geführten Parameter verringert, was wiederum bedeutet, dass er Intelligenz vom Computer (2) auf die Karte (1) zu verlagern hat.
Dementsprechend wird er sich auf dem Gebiet intelligenter Karten umsehen. Eine solche Karte bietet ihm dabei die DE 196 18 144 C1 an, denn sie besagt zum Einen, dass "sämtliche Funktionen in der Karte enthalten sind" (Sp. 2 Z. 48, 49) und zum Anderen dass diese Karte erst Wirkungen entfaltet, wenn "der berechtigte Inhaber" festgestellt ist (Sp. 1 Z. 66 bis Sp. 2 Z. 7). Somit liefert sie ihm genau das, was er zur Ertüchtigung der aus der DE 199 18 490 A1 bekannten Vorrichtung benötigt, nämlich
f) dass die Mittel zum Erfassen und Vergleichen von Scannerdaten (Fig: 2. Feld für Fingerabdruck) und anderen relevanten Daten (Fig. 1: Daten auf 1. Magnetstreifen) auf dem Betätigungselement (Karte) vorgesehen sind, g) das Betätigungselement (Karte) als eigenständige, personifizierte, aktive Kontrolleinrichtung in Form einer intelligenten Karte ausgebildet ist (Sp. 2 Z. 48, 49) und somit eine eigenständige Kontroll- und Überwachungsfunktion ausüben kann (Einer intelligenten Karte per se innewohnende Eigenschaft), h) die Karte mit einem Prozessor, mit einem Programmspeicher, mit einem Arbeitsspeicher (Ein komplizierter Vergleichsvorgang, wie die Identifizierung von Fingerabdrücken ist realistisch nur mit einem Prozessor, dem notwendig Programm- und Arbeitsspeicher zugeordnet sind zu erledigen), mit einem Interface (zwischen Karte und Kartenleser, auch hier vorhanden) und mit einem integrierten Scanner (Fig: 2. Feld für Fingerabdruck i. V. m. zugehöriger Elektronik auf der Karte) versehen ist, iteilw) die Karte zusätzlich mit einer eigenen Stromversorgung (Fig. 4: Energiefeld, Batterie/Solarzelle) und mit einem Anzeigendisplay versehen ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von einer derart ertüchtigten elektronischen Vorrichtung mit einer intelligenten Karte somit noch dadurch, dass vorgesehen sind
e) weitere optische und/oder akustische oder beliebige andere Warneinrichtungen zur Warnung nach versäumter Identifikation trotz vorheriger Aufforderung und nachfolgender Verhinderung des Weiterbetriebs der technischen Einrichtung, und iRest) die Karte zusätzlich mit einem Anzeigendisplay versehen ist.
Diese Merkmale betreffen offensichtlich unterschiedliche Problemkreise.
Das Merkmal e) betrifft gemäß dem oben erläuterten Verständnis die - von der Verlagerung von Intelligenz auf die Karte unabhängige - Verbesserung der elektronischen Vorrichtung als Fahrtenschreiber, um den Fahrer bei Ermüdung an der Weiterfahrt zu hindern.
Dagegen betrifft das Merkmal iRest) die im Zusammenhang mit dem Scannen stehenden Meldungen auf der Karte.
Die DE 199 18 490 A1 besagt, dass bei Überschreitung der Nettolenkzeit der Fahrer durch Ton- oder Blinksignal informiert und dass nach Ablauf einer Karenzzeit der Motor abgestellt wird (Sp. 4 Z. 20 bis 24). Damit wird ganz offensichtlich verhindert, dass ein übermüdeter Fahrer weiterfährt.
Wenn nun ein Fahrer die Identifizierungsaufforderung (Sp. 5 Z. 17 bis 20) - etwa aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizits - ignoriert, ergibt sich daraus gleichermaßen die Notwendigkeit ihm auch hierfür eine weitere optische und/oder akustische Warnung zukommen zu lassen. Damit ist in der Ausgestaltung der in nicht erfinderischer Weise ertüchtigten elektronischen Vorrichtung gemäß dem Merkmal e) etwas Erfinderisches nicht zu erkennen.
Ebenso wenig lässt das Restmerkmal i) - Anzeigedisplay auf der Karte - etwas Erfinderisches erkennen. Denn, wenn bei der Vorrichtung nach der DE 199 18 490 A1, die im Zusammenhang mit dem Scannen stehenden Meldungen auf dem Computer (2) angezeigt wurden, dann gehen diese Meldungen bei der Verlagerung von Intelligenz vom Computer (2) auf die Karte (1) mit dieser Verlagerung einher und müssen konsequenterweise auf der Karte angezeigt werden.
4. Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 12 ist gehaltsmäßig vom Patentanspruch 1 umfasst und lässt aus den dort angegebenen Gründen ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erkennen.
5. Nach Wegfall der Patentansprüche 1 und 12 teilen auch die auf diese rückbezogenen Unteransprüche deren Schicksale; sie lassen im Übrigen gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik etwas Patentfähiges nicht erkennen.
Bertl Kirschneck Groß J. Müller
Pü