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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.07.2022 - III ZR 256/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 256/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilen sich wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 47 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 1 zu 70 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 2 zu 35 %.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz verteilen sich wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 46 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 28 %, die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 14 % und die Beklagte zu 2 allein zu weiteren 12 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 1 zu 73 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 2 zu 37 %.
Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3. Juni 2022: 32.
Unterschrift
627,49 EUR
danach: die bis dahin im Verhältnis des Klägers und der Beklagten zu 2 angefallenen Kosten des Verfahrens
Remmert Reiter Kessen
Herr Liepin
Vorinstanz
LG Bielefeld; 10.05.2019; 18 O 213/18 / OLG Hamm; 08.09.2020; I-21 U 120/19