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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - V ZB 57/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 57/17 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Abschiebungshaftsache
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2017 und der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Wesel auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Der Betroffene, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht. Ab dem 20. Juni 2016 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. Am 22. Januar 2017 wurde er festgenommen.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde am 22. Januar 2017 Abschiebungshaft bis zum 5. März 2017 angeordnet. Nach der am 22. Februar 2017 erfolgten Abschiebung hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung feststellen lassen.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Denn die Ausreisefrist sei abgelaufen und der Betroffene habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar gewesen sei.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft ist die Haft auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützt worden.
1. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11). Der Hinweis muss einem Betroffenen, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9).
2. Feststellungen dazu, dass ein Hinweis erteilt worden ist, der diesen Anforderungen entspricht, und dass der Betroffene danach seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, sind weder in der Haftanordnung noch in der Beschwerdeentscheidung getroffen worden.
IV.
1. Die Sache ist zur Entscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
a) Zwar wäre möglicherweise noch feststellbar, ob die erforderliche Belehrung - etwa, wie von den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebracht, am 1. Juli 2016 - erfolgt ist, und ob der Betroffene seinen Aufenthalt danach gewechselt hat. Da der Haftantrag keine Angaben zu dem erforderlichen Hinweis enthielt, fehlt es insoweit aber an der notwendigen persönlichen Anhörung (dazu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 14). Diese lässt sich aufgrund der Abschiebung auch nicht nachholen.
b) Aus demselben Grund können die Ausführungen in dem Haftantrag nicht herangezogen werden, in denen die beteiligte Behörde schildert, dass sich der Betroffene am Bahnhof Wuppertal vor der Festnahme wiederholt der polizeilichen Überprüfung durch Flucht entzog. Jedenfalls auf der Grundlage dieses Sachverhalts liegt zwar nahe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag, der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG auch dann gegeben sein kann, wenn der Betroffene versucht, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 5/17, FGPrax 2017, 279 Nr. 6). Darauf haben die Vorinstanzen aber nicht abgestellt und hierzu keine Feststellungen getroffen; auch insoweit bedürfte es daher einer persönlichen Anhörung des Betroffenen, zumal auch die Behörde den Haftgrund in dem Haftantrag nicht auf dieses Verhalten gestützt hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Unterschrift
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanz
AG Wuppertal; 22.01.2017; 802 XIV (B) 3/17 / LG Wuppertal; 23.02.2017; 9 T 34/17