BVerwG
10. November 2005
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BVerwG
20. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2006 - 2 B 51/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 51/05 |
| Entscheidungsdatum : | 20. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 03.08.2005; VGH 3 B 00.3426
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses vom 10. November 2005 dargelegte Beurteilung. Das Beschwerdeverfahren ist darauf beschränkt, das Vorliegen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen. Es ist nicht dazu bestimmt, das angegriffene Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen oder in eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts einzutreten.