BGH
4. Februar 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.02.2025 - 6 StR 527/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 527/24 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. Februar 2024 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi