LG Bonn
16. Oktober 2020
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BGH
27. April 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 StR 52/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 52/21 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 15. Oktober 2020 zu entrichten sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288, 291 BGB gestützten Entscheidung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 14. Oktober 2020 - eingetretene Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 6 StR 9/21 mwN). Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Bonn; 16.10.2020; 21 KLs 5/20