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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 270/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 270/02 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:
Es verbleibt bei dem Senatsbeschluß vom 26. November 2002.
Gründe
Mit seiner Gegenvorstellung vom 23. Dezember 2002 legt der Verurteilte im einzelnen dar, warum er die aus dem Beschluß vom 26. November 2002 ersichtliche Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.
Die Gegenvorstellung kann schon allein deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann. Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28 m. w. Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal