LG Bonn
4. Juli 2024
>
BGH
5. November 2024
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.11.2024 - 2 StR 509/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 509/24 |
| Entscheidungsdatum : | 5. November 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Unterschrift
Menges Zeng Schmidt
Zimmermann Herold