OLG Oldenburg 12. April 2011
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BGH 3. November 2011

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Sachverhalt
Der Kläger beauftragt die Beklagte mit der Vermietung seiner Ferienwohnung im eigenen Namen, aber für seine Rechnung. Nach außerordentlicher Kündigung verlangt der Kläger Auskunft und Vorlage der Mietverträge sowie Abrechnungen über die Vermietungen. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf Wettbewerbsinteressen und Datenschutz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch aus §§ 675, 666, 667, 259 BGB, da die Beklagte als Geschäftsbesorger verpflichtet ist, nach Vertragsende umfassend Rechenschaft zu legen und Belege vorzulegen. Die Außenvertretung im eigenen Namen ändert nichts am Umfang der Pflichten im Innenverhältnis. Datenschutz- und Wettbewerbsinteressen schränken den Anspruch nicht ein. Die Verjährung beginnt erst mit Vertragsende.

Praxishinweis
Bei Geschäftsbesorgungsverträgen über Ferienwohnungsvermietung besteht auch nach Vertragsende ein umfassender Auskunftsanspruch inklusive Vorlage von Mietverträgen und Abrechnungen, unabhängig von der Außenvertretung. Wettbewerbs- und Datenschutzgründe begründen keine Einschränkung. Verjährung beginnt mit Vertragsbeendigung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.11.2011 - III ZR 105/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 105/11
    Entscheidungsdatum : 3. November 2011
    Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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