BGH, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17
BGH 17. Juni 2010
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OLG Stuttgart 1. Juni 2011
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BGH 8. Oktober 2012
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BGH 18. Dezember 2014
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OLG Stuttgart 28. September 2015
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BGH 20. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Angeklagte werden wegen Rädelsführerschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR sowie Beihilfe zu Kriegsverbrechen in mehreren kongolesischen Siedlungen verurteilt. Die FDLR führte bewaffnete Konflikte und systematische Bestrafungsoperationen gegen Zivilisten durch. Die Revisionen betreffen insbesondere die strafrechtliche Verantwortlichkeit und Verfahrensfragen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rädelsführerschaft nach §§ 129a, 129b StGB, verneint jedoch die Beihilfe zu Kriegsverbrechen (§§ 8, 9 VStGB) beim Präsidenten mangels Nachweis konkreter Förderungswirkung und Vorsatzes. Effektive Befehls- oder Führungsgewalt (§ 4 VStGB) wird verneint. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) werden bejaht, jedoch ohne ausreichende Feststellungen zum Gehilfenvorsatz. Verfahrensrügen bleiben überwiegend ohne Erfolg.

Praxishinweis
Für die Verantwortlichkeit nach VStGB ist die konkrete Förderung der Haupttat und ein klarer Vorsatz erforderlich. Führungspositionen begründen keine Haftung ohne effektive Kontrolle. Psychische Beihilfe setzt bewusste Mitwirkung an der Schaffung tatentschlussrelevanter Bedingungen voraus. Verfahrensbeschleunigung kann die Pflichtverteidigerbestellung beeinflussen.

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Fachbeiträge1

  • 1Strafbarkeit wegen BeihilfeEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 14. Januar 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 236/17
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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