BGH
22. Mai 2007
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4. Juli 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - X ZR 92/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 92/06 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 92/06
vom
4. Juli 2007
in dem Verfahren über die Anhörungsrüge Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung des Berufungsgerichts letztendlich für nicht entscheidungserheblich gehalten. Er hat darin, dass der Beklagte mit seinem Auszug die bis dahin geleisteten kleineren Dienste für Haus und Garten eingestellt hat, keinen groben Undank gesehen.
Unterschrift
Scharen Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Asendorf
Vorinstanz
LG Bonn; 25.07.2005; 3 O 102/05 / OLG Köln; 26.07.2006; 17 U 107/05