AG Bergheim 17. August 2012
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OLG Köln 29. Juli 2013
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BGH 17. Februar 2016

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich kapitalgedeckter Anrechte bei Pensionskasse und rückgedeckter Unterstützungskasse, aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersrente bezieht. Bewertungszeitpunkt ist das Ende der Ehezeit (31. Juli 2000).

Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 VersAusglG sind Überschussanteile und nachehezeitliche Wertentwicklungen einzubeziehen. Laufender Rentenbezug nach Ehezeitende mindert den Barwert des Anrechts, ist aber nicht als „Kapitalverzehr“ zu behandeln. Der Ausgleich erfolgt auf Basis des zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Barwerts, um den Halbteilungsgrundsatz zu wahren und Mehrbelastungen des Versorgungsträgers zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei laufender Rentenzahlung vor Rechtskraft ist der Versorgungsausgleich auf den aktuellen Barwert zu stützen. Ein Abzug bereits bezogener Rentenleistungen vom Ehezeitanteil ist unzulässig, um den Gleichbehandlungsgrundsatz der Ehegatten und die Kostenneutralität der Versorgungsträger zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - XII ZB 447/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 447/13
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2016
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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