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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.03.2010 - 2 BvQ 10/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 10/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Justizvollzugsanstalt B. anzuweisen, dem Antragsteller folgende eingelagerte Gegenstände auszuhändigen:
- 1 TV-Gerät,
- 1 DVD-Player,
- 1 Hifi-Mini-Anlage,
- die für die vorgenannten Geräte benötigten Anschlusskabel,
- 1 Espresso- / Kaffeemaschine
Antragsteller: G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen Rechtsschutzwirksamkeit durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Voßkuhle | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |