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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 B 18/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 18/05 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Brandenburg; 10.03.2005; OVG 2 E 26/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. März 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.