Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.03.2001 - 2 ZA (pat) 39/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 ZA (pat) 39/00 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
2 ZA (pat) 39/00 zu 2 Ni 32/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
im Akteneinsichtsverfahren
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Patent DE 40 38 720 hier: Einsicht in in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 32/00
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dr.-Ing. Kamínski
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 32/00 gewährt.
Gründe
I
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 32/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Die Antragsgegnerin zu II hat ihr Einverständnis zur Akteneinsicht erklärt.
Die Antragsgegnerin zu I hat mit Schriftsatz vom 10. November 2000 Einwendungen erhoben, weil die Person der Antragstellerin nicht identifizierbar sei. Es werde vermutet, daß sich ein unbekannter Dritter dieser Firma bediene.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin eine Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg, HRB 74682, vorgelegt, wonach am 2. Januar 2001 sie in das Handelsregister eingetragen wurde, ebenso N… als Geschäftsführer.
Die Antragsgegnerin zu I hat hierzu die Stellungnahme abgegeben, der Widerspruch gegen die Akteneinsicht werde aufrechterhalten.
Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, daß ein schutzwürdiges Interesse der Verfahrensbeteiligten der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, nachdem die Identität der Antragstellerin feststeht, wobei kein Anlaß besteht, an der inhaltlichen Richtigkeit der o.g. Mitteilung zu zweifeln. Im übrigen ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 17. Oktober 2000 - Akteneinsicht XV - GRUR 2001, 43) nicht erforderlich, daß ein von einem Anwalt vertretener Mandant namhaft gemacht wird, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
Kurbel Gutermuth Dr. Kaminski
Pr